Reisevertragsbedingungen für Vertragsabschlüsse ab dem 15.01.2019

1.  Buchung / Vertragsschluss / Ausführendes Luftfahrtunternehmen

1.1 Die Anmeldung (Buchung) kann in Textform, also durch Fax, E-Mail oder Brief unter Verwendung des Anmeldeformulars (ausdruckfähig auf der Website verfügbar) erfolgen. Mit ihr bietet der Kunde den Abschluss eines Vertrages an, er ist an sein Angebot 14 Tage ab Zugang der Anmeldung bei sahara-trekking gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn eine inhaltlich dem Angebot entsprechende Buchungsbestätigung in Textform durch sahara-trekking beim Kunden innerhalb der Bindungsfrist zugeht.

1.2 Ändernde oder ergänzende Abreden zu in Flyern oder auf der Homepage beschriebenen Leistungen oder diesen Geschäftsbedingungen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung mit sahara-trekking. Sie sollte aus Beweisgründen in Textform getroffen werden.

1.3 Die EU-Verordnung Nummer 2111 vom 14.12.2005 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, Reisende vor der entsprechenden Flugbeförderung über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Buchung noch nicht der Fall ist, muss zu-nächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der ausführenden Flug-gesellschaft nach erfolgter Buchung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.

 

2.  Wichtiges zu Besonderheiten unserer Leistungen

2.1 Unsere Reisen und Trekkings verlaufen abseits ausgetretener touristischer Pfade und ermöglichen besondere Erlebnisse. Damit verbunden ist die Nutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen nur eingeschränkt möglich, die Sicherheitsstandards und der Komfort entsprechen häufig nicht dem in Europa und im Alltag Gewohnten. Stellen Sie sich bitte darauf ein und achten Sie bei der Auswahl ihrer Reise und ihrer Kleidung und Ausrüstung darauf.

Den Weisungen der Reiseleitung ist unbedingt Folge zu leisten. Leichtsinn und unbedachtes, sorgloses Verhalten kön-nen Sie und ihre Mitreisenden gefährden, verhalten Sie sich also stets möglichst umsichtig.

2.2 Wir tun im Rahmen des Zumutbaren alles uns Mögliche, um das Programm so durchzuführen, wie es ausge-schrieben ist. Durch kurzfristig auftretende Umstände kann es vorkommen, dass wir hiervon abweichen müssen. Wir behalten uns für diese Fälle erforderliche Fahrzeugwechsel, erforderliche Streckenwechsel und/oder die Auswechs-lung von Beförderungsmitteln für betroffene Teilstrecken vor und tun im Rahmen des Zumutbaren alles, um die Ab-weichungen möglichst gering zu halten. Soweit Änderungen so gravierend sind, dass sie Ihnen nicht zumutbar sind, bleiben ihre vertraglichen Ansprüche unberührt.

 

3.  Zahlung / Anzahlung

Sämtliche Zahlungen auf den Reisepreis sind vor Reiseende nur bei Vorliegen des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 r Abs. 3 BGB zu leisten. Bei Zugang des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung von bis zu 25 % fällig, deren Höhe in der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesen wird. Der restliche Reisepreis ist spätestens 20 Tage vor Reise-beginn fällig. Danach erfolgt der Versand der Reiseunterlagen.

 

4.  Preisänderungen

4.1 sahara-trekking ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittel-bar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten

  • Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger
  • einer Änderung der Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (z. B. Hafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren)
  • oder der Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse

ergibt. Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises analog der folgen-den Ziffer 4.2 verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung der oben bezeichneten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für sahara-trekking führt. Soweit dadurch Verwaltungskosten entstehen, können diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigung-bzw. Erstattungsbetrag abgezogen werden, sie sind auf Verlangen des Kunden nachzuweisen.

4.2 Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden (zu Erhöhungen um mehr als 8 % siehe ergänzend Ziffer 4.4), der der Summe aller nach Vertragsschluss eingetretenen betragsmäßigen Erhöhungen der oben genann-ten Preisbestandteile für die gebuchte Reise entspricht. Soweit solche Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden sie auf die einzelnen Reiseteilnehmer aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Kunden günstiger ist, wird dabei die ursprünglich kalkulierte Durchschnitts-Teilnehmerzahl oder die konkret erwar-tete Teilnehmerzahl zu Grunde gelegt.

4.3 sahara-trekking muss dem Kunden eine etwaige Preiserhöhung und ihre Gründe auf einem dauerhaften Daten-träger zum Beispiel E-Mail, Brief, Fax, spätestens am 20. Tag vor Reiseantritt klar und verständlich unterrichten und dabei die Berechnung mitteilen.

4.4 Würde sich der Reisepreis um mehr als 8 % erhöhen, so kann sahara-trekking den Kunden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn auffordern, innerhalb angemessener Frist die Preiserhöhung (Angebot) anzunehmen oder vom Ver-trag zurückzutreten. Nach ausdrücklicher Annahme oder fruchtlosem Verstreichen einer solchen Frist gilt das Angebot als angenommen.

Wählt der Kunde stattdessen den Rücktritt, so erhält er den Reisepreis zurück. Eventuelle Ansprüche auf Schaden-ersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt (§ 651 i Abs. 3 Nr. 7 BGB).

 

5.  Rücktritt durch den Kunden / Vertragseintritt eines Ersatzteilnehmers

5.1 Treten am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Um-stände auf, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich be-einträchtigen, dann kann der Kunde vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Unvermeidbare und außer-gewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle der Vertragspartei unterliegen, die sich darauf beruft und ihre Folgen sich auch durch alle zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen (§ 651 h Abs. 3 BGB).

5.2 Abgesehen von dem in Ziffer 5.1 geregelten Fall kann der Kunde vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurück-treten (Storno). sahara-trekking hat dann jedoch den gesetzlichen Anspruch auf angemessene Entschädigung (§ 651 h Abs. 1 und 2, Satz zwei BGB). sahara-trekking ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschä-digung näher zu begründen und trägt im Fall einer gerichtlichen Streitigkeit hierzu die Darlegungs- und Beweislast.

5.3 In allen Fällen des Rücktritts verliert sahara-trekking den Anspruch auf den Reisepreis selbst und muss darauf be-reits bezahlte Beträge unverzüglich zurückerstatten.

5.4 Innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch im Regelfall nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn kann der Kunde unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (zum Beispiel Brief, E-Mail, Fax) verlangen, dass ein von ihm benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. sahara-trekking kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt. Bei erfolgtem Eintritt haften ur-sprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemeinsam als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Ein-tritt entstehenden Mehrkosten. Dem ursprünglichen Reiseteilnehmer ist ein Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Mehrkosten dürfen nur in angemessenem Umfang gefordert werden und müssen tatsächlich entstanden sein.

 

6.  Einseitige Vertragsbeendigung durch sahara-trekking

6.1 Ist sahara-trekking aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände (vgl. Ziffer 5.1, Satz zwei) an der Er-füllung des Vertrages gehindert, so kann sahara-trekking vor Reisebeginn unverzüglich nach Kenntnis des Rücktritts-grundes ihren Rücktritt erklären. Es gilt dann Ziffer 5.3.

6.2 sahara-trekking kann im Fall des Nichterreichens einer vertraglich festgelegten Mindestteilnehmerzahl unter Ein-haltung folgender Fristen vom Vertrag zurücktreten:

  • bei Reisen, die länger als 6 Tage dauern, spätestens 20 Tage vor Reisebeginn
  • bei Reisen mit einer Dauer von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen spätestens sieben Tage vor Reisebeginn
  • bei Reisen, deren Dauer 2 Tage unterschreitet, spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn

In diesen Fällen verliert sahara-trekking den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und erstattet den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

 

7.  Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise

7.1 Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reisende von sahara-trekking Abhilfe verlangen. Dieser kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung von Ausmaß des Mangels und Wert der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

7.2 Abhilfeverlangen und Mängelanzeige sind bei von sahara-trekking veranstalteten Reisen vom Reisenden zunächst unverzüglich an die Reiseleitung von sahara-trekking zu richten. Soweit möglich und zumutbar sind sie ggf. auch an sahara-trekking direkt (Kommunikationsdaten am Ende der Bedingungen, gegebenenfalls mitgeteilte Notrufnummer für dringende Fälle) zu richten.

7.3 Leistet sahara-trekking nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist die gebotene Abhilfe, ohne hierzu nach Ziffer 7.1 berechtigt zu sein, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz er-forderlicher Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe not-wendig ist.

7.4 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung kann der Kunde, soweit nicht die Abhilfe durch eine schuld-hafte Unterlassung der Mängelanzeige vereitelt wurde (in diesem Fall entfallen die Ansprüche!), einen An-spruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Beschränkungen der Rechtsfolgen eines Mangels in Fällen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände ergeben sich aus §§ 651 k Abs. 4 u. 5, 651 n Absatz 1, Nr. 3 BGB.

7.5 Wird infolge eines Mangels die Reise erheblich beeinträchtigt so kann der Reisevertrag vom Kunden gekündigt werden. Zuvor hat der Kunde eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder die sofortige Abhilfe notwendig ist. Zu weiteren Einzelheiten der Kündi-gung sowie von Minderung und Schadenersatz siehe §§ 651 k bis 651 o BGB.

 

8.  Zusätzliche Pflichten der Reiseleitung, Beistandsleistung

Die jeweilige Reiseleitung von sahara-trekking ist während der Reise beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfever-langen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie ist nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen sahara-trekking anzuerkennen oder derartige Anspruchstellungen entgegenzunehmen.

Gerät der Reisende während der Reise in Schwierigkeiten, so ist die Reiseleitung beauftragt, die nach § 651 q BGB geschuldeten, angemessenen Beistandsleistungen zu erbringen.

 

9.  Versicherungen

sahara-trekking empfiehlt insbesondere den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicher-ung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.

 

10.  Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

10.1 Bei der allgemeinen Information über solche Bestimmungen geht sahara-trekking vom zu diesem Zeitpunkt be-kannten Stand für deutsche Staatsbürger aus, soweit Besonderheiten oder persönliche Umstände nicht ersichtlich sind oder mitgeteilt werden. Bei anderer Staatsbürgerschaft oder sonstigen Besonderheiten (z. B. Doppelte Staats-bürgerschaft) bitten wir um Mitteilung.

10.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieser Be-stimmungen besteht. sahara-trekking wird sich bemühen, den Kunden von Änderungen unverzüglich zu unter-richten, es wird jedoch empfohlen, auch selbst die Medien zu verfolgen.

10.3 Der Teilnehmer sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren und ggf. ärztlichen Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken einholen. Allgemeine Informa-tionen erteilen Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

 

11.  Haftungsbeschränkungen für sahara-trekking als Reiseveranstalter

11.1 Die reisevertragliche Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körper-schäden sind, wird auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden nicht schuldhaft her-beigeführt wurde.

11.2 Die Haftung von sahara-trekking gegenüber dem Teilnehmer auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht Körperschäden betrifft oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auf den dreifachen Reisepreis des betroffenen Teilnehmers beschränkt. Bis 4.100 € haftet sahara-trekking jedoch unbeschränkt.

 

12.  Verjährung

Soweit Ansprüche des Teilnehmers nach § 651 i Abs. 3 BGB betroffen sind, verjähren diese in zwei Jahren. Die Ver-jährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

 

13.  Gültigkeit der Angaben in der Ausschreibung

Die Ausschreibung im Flyer bzw. im Internet kann nur die zum Druck- bzw. Aktualisierungszeitpunkt feststehenden Ge-gebenheiten berücksichtigen und Druckfehler können leider auch bei größter Sorgfalt vorkommen. Änderungen des Angebotes bleiben daher bis zu unserer auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung vorbehalten.

 

14.  Haftung von sahara-trekking bei Vermittlung fremder Leistungen

Vermittelt sahara-trekking ausdrücklich im fremden Namen einzelne Leistungen, z.B. Hotelzimmer oder Flüge, so schuldet sahara-trekking, abgesehen vom Fall des § 651 v Abs. 3 nur ordnungsgemäße Vermittlung unter Einschluss der entsprechenden Informationspflichten, nicht die Leistung selbst. Das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls nach den Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners, soweit diese einbezogen sind. sahara-trekking haftet nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung, nicht für die Leistung selbst, eine zusätzliche Verantwortung kann sich jedoch im Fall der gleichzeitigen bzw. zeitnahen Vermittlung von mehreren Verträgen (siehe hierzu § 651 w BGB) ergeben oder besteht im Fall des § 651 v Abs. 3 BGB. Soweit diese Besonderheiten nicht vorliegen, ist unsere Haftung aus der Vermittlung, soweit nicht Körperschäden vorliegen oder wir einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, auf den dreifachen Preis der vermittelten Leistung beschränkt.

 

15.  Sonstiges

Es gelten ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere - soweit deutsches Recht anwendbar ist - §§ 651a ff BGB (die nunmehr weitestgehend zwingende Vorschriften für Reiseveranstalter und Reisevermittler enthalten) oder, soweit Sachverhalte nicht von §§ 651 a ff. geregelt sind, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, dies ist häufig das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB).

 

Veranstalter:

sahara-trekking 

Inh.: Marion Pfeiffer
Sportplatzweg 4
79809 Weilheim

 

Telefon: +49 178 1828346

Telefax: +49 321 21287318

E-Mail: kontakt@sahara-trekking.de